Auch am Kortscher Jöchl lag am 31. August Neuschnee.

Das Schneefluchtrecht

Publiziert in 31 / 2010 - Erschienen am 8. September 2010
Schlanders – Als am Morgen des letztes Tages im August der Neuschnee von den Gipfeln und Jöchern auf die gestressten Talbewohner leuchtete, machte der „Waldenthaler“ vom Schlanderser Sonnenberg, der sich am Vormittag in der „Stadt“ aufhielt, einige seiner Mitbürger auf das so genannte Schneefluchtrecht aufmerksam. Dieses Recht, das laut Johann Niedermair (78 ­Jahre) im Grundbuch verankert ist, besagt, dass die Rinder am Kortscher Jöchl, dem Hausberg von Kortsch, bei frühzeitigen Schneefällen bis herunter zu den Umzäunungen getrieben werden dürfen. In der Regel darf das nicht geschehen, denn „Heide, Weide und Blume“ gehört am Kortscher Jöchl laut Niedermair den Kortschern. Die Grundflächen stünden zu ca. je der Hälfte im Eigentum der Kortscher bzw. Sonnenberger. Selbst ältere Mitbürger haben erst im Gespräch mit dem „Waldenthaler“ erfahren, dass es ein Schneefluchtrecht überhaupt gibt. Als einer am Wahrheitsgehalt zweifelte, erwiderte Niedermair: „Hon i eppr amol folsch glogn?“
Josef Laner
Josef Laner
Vinschger Sonderausgabe

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