Wasser-Bonus: die Gemeinden müssen die Gesuchsmöglichkeiten endlich aktivieren!

Es ist mehr als ein Jahr vergangen, seit auf Landesebene der rechtliche Rahmen für den Wasser-Bonus geschaffen wurde. 

- Im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenzen hatte der Landtag bereits im August 2017 die Durchführungsverordnung für die Trinkwassertarife in Südtirol beschlossen (DLH Nr. 29 vom 16.08.2017). Die Verordnung setzt die Vorgaben des entsprechenden Landesgesetzes um (LG 8/2002, Art. 8), welches wiederum auf den Grundsätzen der EU-Richtline 2000/60/EG fußt.
Eine der Neuheiten der Verordnung waren die Schutzmaßnahmen für Abnehmer in finanziell oder sozial schwierigen Lagen, welche kurz als „Sozialbonus Wasser“ bezeichnet werden können (auf nationaler Ebene spricht die Aufsichtsbehörde AEEGSI von „bonus sociale idrico“, aber dieser Begriff wird im lokalen Normenwerk nicht aufgegriffen). Die Verordnung legt fest: „In Fällen besonderer sozialer Relevanz können in der Tarifverordnung der Gemeinde die Kriterien für die Befreiung oder Herabsetzung des Tarifs festgelegt werden.“
Die detaillierte Regelung des Tarifs liegt also bei den einzelnen Gemeinden, welche somit unter anderem festlegen können, dass BürgerInnen in Notlagen teilweise oder zur Gänze von der Zahlung des Tarifs befreit werden können. Das Wort ging daher an die Gemeinden über, welche im Detail die Landesvorgaben umsetzen müssen – oder besser gesagt müssten, denn: BürgerInnen berichten uns, dass es bis dato überhaupt nicht möglich ist, um diesen Bonus anzusuchen, weil die notwendigen Prozeduren fehlen. Auf nationaler Ebene kann hingegen schon seit geraumer Zeit um diesen Bonus angesucht werden.
Daher die Forderung an den Gemeindenverband, hier umgehend entsprechend tätig zu werden; an dieser Stelle sei vermerkt, dass unsere Institution in Bezug auf diese wichtige Maßnahme für die BürgerInnen nicht einmal konsultiert wurde.
Die Auszahlung des Bonus sollte dabei von den Gemeinden als Automatismus für die bedürftigen Familien vorgesehen werden, ohne dass diese Familien mit erneuten Ansuchen und Genehmigungsverfahren belastet werden.

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