Bezüglich der Lagerung von Mist, Jauche und Gülle gibt es klare Regeln; bestimmte „Sachen“ (wie z.B. hier im Bild) sollten vermieden werden.

Sperrfrist für Mist, Gülle und Jauche

Publiziert in 44 / 2012 - Erschienen am 5. Dezember 2012
Bei der Ausbringung und Lagerung von Mist, Gülle oder ­Jauche sind verschiedene Regeln einzuhalten. Daran erinnert das ­Forstinspektorat Schlanders. Vinschgau - Es ist der Forstdienst, der die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über­wachen muss. Die Ausbringung von Mist, Kompost, Jauche, ­Gülle oder Kunstdünger ist gemäß Landesgesetz im Zeitraum vom 1. Dezember bis Ende Februar des Folgejahres nicht möglich. Zudem ist die Nutzung von Dünger auf gefrorenen oder schneebedeckten Böden sowie auf wassergesättigten oder überschwemmten Böden untersagt, da in diesen Fällen der Dünger nicht vom Boden aufgenommen werden kann. Zwischenlagerung und Grenzabstände Auch die Zwischenlagerung von Mist ist geregelt. Außerhalb der fixen Lagerstätten darf Mist nur auf den für die Ausbringung bestimmten Böden (landwirtschaftliche Böden) oder in unmittelbarer Nähe zwischengelagert werden, beispielsweise also nicht im Wald. Der Mist muss vorher zumindest 60 Tage in der Mistlege gelagert worden sein und es sind kompakte Haufen zu bilden. Der Sickersaft darf nicht in Gewässer oder auf Straßen gelangen. Von Gewässern ist ein Mindestabstand von 10 m einzuhalten, von öffentlichen Straßen von 5 m. Von natürlichen Wasserläufen und Abzugsgräben ohne Damm ist bei der Ausbringung ein Abstand von mindestens 5 m einzuhalten, vom Ufer von Seen von mindestens 10 m. Von Straßen ist generell ein Abstand von 5 m vorgeschrieben, von Siedlungen ein Abstand von 20 m. Keine Wirtschaftsdünger im Wald In den als Weide genutzten Zonen alpinen Grüns dürfen ausschließlich die direkt vor Ort erzeugten Wirtschaftsdünger verwendet werden, im Wald dürfen gar keine ausgebracht werden. Verboten ist es natürlich auch, Jauche oder Gülle direkt oder indirekt in die Kanalisation abzuleiten. Die Lagerstätte (Mistlege und Jauchegrube) muss 100prozentig dicht sein und eine Lagerkapazität von mindestens 6 Monaten haben. Die Einhaltung der Vorschriften bezüglich Lagerung und Ausbringung sind auch Voraussetzungen für die Auszahlung von EU-Förderungen, sodass es bei Nichtbeachtung neben Verwaltungsstrafen auch zu einem Ausschluss von EU-Förderungen kommen kann. Der Herbst ist auch die Zeit, in der nach dem Aufräumen in Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern oder nach Neuanlage bzw. Umstellung von Intensivkulturen Reste von Biomaterial anfallen. Das Verbrennen im Freien von Biomaterial oder Rückständen jeglicher Art aus Wiesen, Feldern, Böschungen und Wäldern ist gemäß Landesgesetz generell untersagt. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Bezüglich Biomaterial kann sich jeder - je nach Art der Abfälle - der Einrichtungen der Gemeinden oder der Bezirksgemeinschaft bedienen, jedenfalls ist eine „wilde“ Lagerung oder Entsorgung im Wald, am Waldrand, an Bächen oder auf Brachflächen zu vermeiden. red
Vinschger Sonderausgabe

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