Drei europäische Stichtage für den Einkauf: Diese neuen Regeln treten im Sommer 2026 in Kraft

Zwischen 19. Juli und 27. September setzt die Europäische Union Maßnahmen in Kraft, die den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ausweiten und den Markt übersichtlicher machen:

- Das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Italien erläutert den rechtlichen Rahmen.
Innerhalb weniger Wochen werden einige der wichtigsten Umweltregeln konkret, die die EU in den vergangenen Jahren beschlossen hat. Der 19. Juli, der 31. Juli und der 27. September 2026 sind die Stichtage, mit welchen ein Gesetzgebungsweg seinen Abschluss findet, der mit dem Green Deal begonnen hat – und die Auswirkungen machen sich unmittelbar in alltäglichen Entscheidungen bemerkbar: vom Kauf eines Kleidungsstücks über die Reparatur eines Geräts bis hin zum Lesen eines Etiketts. Das Ergebnis für alle, die einkaufen: mehr Transparenz, mehr Garantien und weniger Spielraum für irreführende Werbung.

19. Juli 2026: Schluss mit der Vernichtung unverkaufter Ware
Ab diesem Datum endet eine bislang legale Praxis: Große Unternehmen dürfen unverkaufte, aber noch einwandfreie Kleidungsstücke, Accessoires und Schuhe nicht mehr vernichten. Das Kriterium ist eindeutig – ein Produkt, das sich weiterverkaufen, verschenken, wiederaufbereiten oder recyceln lässt, darf nicht aus bloßem wirtschaftlichem Kalkül entsorgt werden. Für mittelgroße Unternehmen greift die Verpflichtung ab 2030, Kleinst- und Kleinunternehmen bleiben ausgenommen. Zudem müssen große Unternehmen jährlich offenlegen, wie viele Produkte sie vernichten und aus welchem Grund.
Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert: Die öffentliche Berichtspflicht zwingt die Marken, Verschwendung offenzulegen; die vor der Vernichtung bewahrten Waren gelangen in die Kreisläufe der Wiederaufbereitung, der Spenden und des Gebrauchtmarkts, sodass mehr Qualitätsprodukte zu erschwinglichen Preisen angeboten werden können. 
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31. Juli 2026: Reparatur wird zum Recht
Bis Ende Juli müssen die Mitgliedstaaten die sogenannte „Right to Repair"-Richtlinie in nationales Recht umsetzen. Ab diesem Zeitpunkt müssen Hersteller eines technisch reparierbaren Produkts dieses auf Anfrage reparieren und Dauer sowie Kosten der Leistung transparent ausweisen.
Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert: Es fallen die Barrieren, die unabhängige Reparaturbetriebe bisher daran hinderten, auf Originalersatzteile, gleichwertige oder im 3D-Druck hergestellte Teile zurückzugreifen. Wer sich für die Reparatur statt für den Ersatz entscheidet, erhält ein zusätzliches Jahr Garantie; ab 2027 wird zudem eine europäische Plattform verfügbar sein, um Reparaturbetriebe zu finden, Preise zu vergleichen und Bewertungen einzusehen. Kurz gesagt: Zum ersten Mal wird die Reparatur zu einem Recht, das man einfordern kann.
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27. September 2026: schärferes Vorgehen gegen Greenwashing
Ab dem letzten der drei Stichtage gelten allgemeine und nicht belegbare Umweltaussagen – von „umweltfreundlich" über „grün" und „null Auswirkungen" bis „klimaneutral" – als unlautere Geschäftspraktiken und können geahndet werden.
Was sich für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert: Begriffe wie „nachhaltig" oder „umweltfreundlich" dürfen nicht mehr verwendet werden, wenn das Unternehmen sie nicht mit überprüfbaren Daten belegen kann. Es reicht künftig nicht mehr aus, Emissionen zu kompensieren, um sich das Etikett „klimaneutral" anzuheften, und ebenso wenig darf ein gesamtes Produkt aufgrund lediglich eines nebensächlichen Details als nachhaltig ausgegeben werden. Zulässig sind nur noch Auslobungen, die auf anerkannten Zertifizierungen beruhen. Die Richtlinie nimmt außerdem die geplante Obsoleszenz ins Visier und sieht ein europäisches Haltbarkeitslabel vor, mit dem sich Produkte danach vergleichen lassen, wie lange sie tatsächlich halten.
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Stefano Albertini, Koordinator der Geschäftsstelle Bozen
„Mit den anstehenden Neuerungen wird Europas Engagement für Nachhaltigkeit zu konkreten Veränderungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher – ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung", kommentiert Stefano Albertini, Koordinator der Geschäftsstelle Bozen des Europäischen Verbraucherzentrums Italien.
Bei Problemen ist das Europäische Verbraucherzentrum Italien für den Schutz Ihrer Rechte da! Wir bieten kostenlose Unterstützung bei der Beilegung von Streitigkeiten mit ausländischen Anbietern mit Sitz in der EU, in Island, Norwegen und im Vereinigten Königreich. Kontaktieren Sie uns telefonisch unter 0471 980939 oder per E-Mail an info@euroconsumatori.org (Bozen) bzw. unter 06 44238090 oder ufficio.stampa@ecc-netitalia.it (Rom).

Europäisches Verbraucherzentrum Italien

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