EUGH-Urteil stärkt Verbraucherrechte bei Bankstreitfällen
Bei nicht autorisierten Transaktionen darf die Bank die sofortige Rückerstattung der Summen nicht verweigern
Erst in einem zweiten Moment wird entschieden, wer für den Schaden aufkommen muss
- Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Oktober 2026 in der Rechtssache C-70/25 hebt einen wesentlichen Grundsatz des Verbraucherschutzes hervor, der in der EU-Zahlungsdiensterichtlinie 2015/2366 (PSD2) verankert ist: Banken sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden die Beträge nicht autorisierter Zahlungsvorgänge unverzüglich zu erstatten, sobald diese beanstandet werden.
Der EuGH begründet dies insbesondere damit, dass der europäische Gesetzgeber den Verbraucher davor schützen wollte, die Last der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens und die damit verbundenen Prozesskosten tragen zu müssen, um die Erstattung eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs zu erlangen.
Wird vom Konto eine Zahlung abgebucht, die der Kunde nicht autorisiert hat – wie z.B. in Phishing-Fällen – muss die Bank das Geld grundsätzlich unverzüglich zurückerstatten, auch wenn sie der Ansicht ist, dass gerade das grob fahrlässige Verhalten des Kontoinhabers den Betrug ermöglicht hat. Genau das ist der neue Aspekt, der durch das Urteil vom 15. Oktober geklärt wurde: Die Bank darf die sofortige Rückzahlung nicht blockieren, indem sie dem Kunden lediglich grobe Fahrlässigkeit vorwirft.
In der bisherigen Bankpraxis wurde die Rückerstattung insbesondere bei Betrugsfällen wie Phishing häufig verweigert. Die Banken begründeten dies regelmäßig damit, dass der Kontoinhaber durch grob fahrlässiges Verhalten den Betrug ermöglicht oder begünstigt habe und deshalb selbst für den entstandenen Schaden hafte.
Die von den Richtern festgelegte Unterscheidung ist eindeutig: Das Recht auf sofortige Rückerstattung der nicht autorisierten Transaktion ist eine Sache, die Feststellung, wer letztendlich die Kosten dafür tragen muss, eine andere. Und die zweite Frage darf von der Bank nicht vorweggenommen werden, um das erste Recht abzulehnen.
Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Regel: wenn die Bank der Auffassung ist, es liege Betrug durch den Kunden selbst vor, und dies auch den nationalen Behörden schriftlich zur Kenntnis bringt.
Die Erstattung hat dabei schnell zu erfolgen: innerhalb des nächsten Arbeitstags ab dem Zeitpunkt, an dem die Bank Kenntnis vom Vorfall erlangt hat.
Für Verbraucher:innen bedeutet das konkret, dass sie bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen, beispielsweise im Zusammenhang mit Phishing-Betrugsfällen, grundsätzlich Anspruch auf eine unverzügliche Rückerstattung der abgebuchten Beträge haben. Allerdings dürfen die Kunden das erstattete Geld nicht zwangsläufig endgültig behalten. Kann die Bank nachweisen, dass der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten des Kunden verursacht wurde, ist sie berechtigt, die erstatteten Beträge zurückzufordern. Bestreitet der Kunde den Anspruch, muss die Bank ihre Forderung gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen.
Was ist zu tun, wenn man Opfer eines Betrugs geworden ist?
- Karte bzw. Konto sofort sperren lassen
- bei den Behörden (Polizei/Carabinieri) Anzeige bzw. Strafanzeige erstatten;
- eine Beschwerde an den Finanzdienstleister richten, die Bewegungen aberkennen und die Rückerstattung der betroffenen Summen fordern (Anzeige beilegen).
„Es wird spannend sein, zu sehen, wie sich dieses Urteil in der Beratungspraxis niederschlägt“ kommentiert VZS-Geschäftsführerin Gunde Bauhofer. „Auf jeden Fall ist es für die Konsument:innen vorteilhaft, wenn nach einem Betrug das Geld schnell wieder verfügbar ist.“
Die Berater der VZS stehen für Informationen und Beratung zur Verfügung.
Verbraucherzentrale Südtirol