Mietvertrag: Keine Verfügung gegen Eigentümer und Pächter
Publiziert in 12 / 2006 - Erschienen am 14. Juni 2006
Schlanders – Abgewiesen hat der Richter Alex Kuno Tarneller kürzlich an der Außenstelle Schlanders des Landesgerichtes Bozen eine Dringlichkeitsverfügung zur Freistellung und Übergabe von Liegenschaften in Schlanders. Wie berichtet, hatte ein Bauunternehmer aus Schlanders 2003 mit den Eigentümern eines Gebäudes und eines Grundstückes einen Kaufvorvertrag abgeschlossen und eine Vorauszahlung von rund 760.000 Euro geleistet. Zur Eigentumsübergabe, die innerhalb März 2006 hätte erfolgen sollen, kam es nicht. Wohl aber erfuhr der Bauunternehmer von einem 35-jährigen Pachtvertrag, den Otto Prieth aus Kortsch angeblich schon vor dem Abschluss des Kaufvorvertrages mit den Liegenschaftseigentümern in Ferrara abgeschlossen haben soll. Der Rechtsanwalt des Bauunternehmers, Erwin Dilitz, hatte Zweifel an der Echtheit der Pachtvereinbarung und des Datums des Vertragsabschlusses bzw. des Poststempels erhoben. Der Verteidiger von Prieth, Rechtsanwalt Meinhard Niederl, führte hingegen zu Felde, dass der Bauunternehmer vom Pachtvertrag gewusst habe und dass der Pachtvertrag jedenfalls vor dem Kaufvorvertrag abgeschlossen worden sei.
In seinem Beschluss hält der Richter unter anderem fest: „Ob der Pachtvertrag nun 2003 in Ferrara vor dem Kaufvorvertrag abgeschlossen wurde und ob der diesbezügliche Poststempel echt ist, sei einstweilen dahingestellt...“
Der Pachtvertrag weise einige Klauseln auf, „die den Verdacht nicht endgültig verscheuchen können, dass dieses Vertragswerk ad hoc errichtet wurde...“. Im abschließenden Teil hält der Richter unter anderem fest: „Freilich entspricht es nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, verkaufsversprochene Liegenschaften mit Pachtverträgen zu belasten bzw. Pachtverträge zu verschweigen, aber dies stellt noch nicht eine Gesetzesverletzung oder einen Verstoß gegen die guten Sitten, oder die Grundwertungen der Rechtsordnung dar, welche laut Zivilgesetzbuch eine Nichtigkeit zur Folge haben; das aus dem einfachen Grund, weil sonst eine ganze Reihe anderer spezifischer Rechtsinstitute zum Schutz des ehrlichen Vertragspartners sinnlos wären, wenn jegliche vertragswidrige Handlung gleich die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge hätte.“
Laut dem Richter hat die summarische Beweisaufnahme keine ausreichenden Elemente geliefert, aus welchen die Fälschung bzw. Falschbeurkundung von Pachtvertrag, Datum des Vertrags und dessen Registrierung hervorgeht. Den Antrag auf Erlass einer Dringlichkeitsverfügung gegen die Liegenschaftseigentümer und den Pächter hat der Richter somit abgewiesen.
Rechtsanwalt Erwin Dilitz war zu keiner Stellungnahme bereit: „Der Richter hat alle Beteiligten aufgefordert, keine Informationen an die Presse weiterzugeben und daran halte ich mich.“
Abgeschlossen ist der Rechtsstreit noch nicht. Otto Prieth sagte dem „Vinschger“, dass er nichts zu verbergen habe und dass er sich ganz bewusst an die Presse wende, um weitere wirtschaftliche Schäden zu vermeiden bzw. jegliche Verdächtigungen im Zusammenhang mit „betrügerischen Mietverträgen“ von sich zu weisen. Jeder könne Mietverträge abschließen, ganz gleich wie viele, wo und mit wem. Er habe sämtliche Mietverträge aus freien Stücken den Ordungshütern überbracht. „Auch die Pizzera ‚Renate’ in Glurns habe ich gepachtet und auch dieser Vertrag wurde in Ferrara abgeschlossen.“
Er und die Eigentümer hätten sich nichts vorzuwerfen. Sollte der Bauunternehmer den Rest des Kaufpreises zahlen und ihn, Prieth, als Pächter ablösen, stehe der Eigentumsübertragung nichts im Weg. Auf die Frage, von welcher Ablösesumme er ausgehe, meinte Prieth, „dass wir jederzeit bereit sind, über eine angemessene Summe zu verhandeln.“
Josef Laner