Im Umkreis von 100 Metern von der Stadtmauer wird die Errichtung von jeglichen Hilfsbauten in der Landwirtschaft wie Betongerüste, Masten, Folien, Netze und Beregnungsanlagen verboten.

Schutz in Bannzone verstärkt

Publiziert in 7 / 2019 - Erschienen am 26. Februar 2019

Glurns - Auf allen Grund- und Bauparzellen im Umkreis von 100 Metern von der Stadtmauer der Stadt Glurns wird die Errichtung von jeglichen Hilfsbauten in der Landwirtschaft wie Betongerüste, Masten, Folien, Netze und Beregnungsanlagen verboten: In ihrer Sitzung vom 19. Februar hat die Landesregierung den sogenannten „indirekten Denkmalschutz“ oder Umgebungsschutz der Stadtmauer von Glurns präzisiert. „Es handelt sich dabei um eine denkmalschützerische und nicht um eine landschaftsschützerische Maßnahme“, sagte Landeshauptmann Arno Kompatscher im Zuge der Pressekonferenz nach der Landesregierungssitzung. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Anbaufreiheit, jedoch gebe es dafür gewisse Grenzen. Die Erweiterung des Schutzes war notwendig geworden, weil sich die entsprechende Formulierung im Landesregierungsbeschluss vom 14.10.2014 als nicht ausreichend erwiesen hatte, um ein außerordentlich bedeutendes Baudenkmal wie die Glurnser Stadtmauer zu schützen. Mit diesem Beschluss war im Umkreis von 100 Metern von der Stadtmauer der Gemeinde Glurns im gemeinsamen Bestreben mit der Gemeinde eine Bannzone errichtet worden. Kompatscher: „Bannzonen werden eingerichtet, damit durch spätere Verbauungsmaßnahmen der Wirkungskreis eines bedeutenden Denkmals und seine Ansicht nicht beeinträchtigt werden. Derzeit gibt es in Südtirol 114 Bannzonen.“ Als einzige vollständig erhaltene Stadtbefestigung Tirols sei die Stadtmauer von Glurns ein einzigartiges historisches Zeugnis und besitze besonderen kulturellen und touristischen Wert. Aus diesem Grund müsse die spektakuläre Ansicht auf die Stadtmauer im öffentlichen Interesse unbedingt ungestört erhalten bleiben. Insgesamt liegen 156 Parzellen innerhalb der Bannzone, was auf die lang währende Realteilung im Oberen Vinschgau zurückzuführen ist. Der Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter sieht keinerlei Entschädigung für die betroffenen Grundeigentümer vor. Bereits bestehende Hilfsbauten sollen entfernt werden, wobei die Gemeinde eine Entschädigung zahlt.

Josef Laner
Josef Laner
Vinschger Sonderausgabe

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