Die Malser Verordnung
Bei der Volksabstimmung in der Gemeinde Mals im Jahr 2014 haben sich 75,68% der Wahlberechtigten (2.377 Stimmen) dafür ausgesprochen, den Einsatz „sehr giftiger, giftiger, gesundheitsschädlicher und umweltschädlicher chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel und Herbizide“ zu verbieten. Die Wahlbeteiligung war mit 69,22% sehr groß.

„Zum Schutz der Gesundheit und Umwelt“

Publiziert in 12 / 2016 - Erschienen am 31. März 2016
Verbot, Abstandsregelung und Sanktionen. Frist für bestehende Anlagen. Mals - Mit großer Spannung war in der Gemeinde Mals und da­rüber hinaus auf die Durchführungsverordnung zur Ausbringung von Pflanzenschutzmittel gewartet worden. Auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung vom 29. März schien unter Punkt 2 die Genehmigung der Verordnung auf. Die Sitzung hat nach Redaktionsschluss stattgefunden. Was in der Verordnung steht, konnte der Vinschger im Vorfeld in Erfahrung bringen. Einleitend wird darin festgehalten, dass mit der Verordnung dem Artikel 9 der Gemeindesatzung Rechnung getragen wird. Gemäß diesem ist die Verwaltung verpflichtet, im Sinne des Vorsorgeprinzips Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie von Pflanzen und Umwelt insgesamt zu setzen. Es wird auch auf die italienische Verfassung Bezug genommen, welche die Gesundheit als Grundrecht vorsieht, sowie auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Die Verordnung regle die Ausbring­ung von Pflanzschutzmitteln im Einklang mit Bestimmungen auf EU-, Staats- und Landesebene. Die Verordnung betrifft das gesamte Gemeindegebiet, landwirtschaftliche Flächen ebenso wie alle anderen. Mit der Verordnung soll in Übereinstimmung mit dem „Nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln“ versucht werden, den Anteil von Flächen, die biologisch bewirtschaftet werden, schrittweise zu steigern. Um dies zu erreichen, wird eine Flächenerhebung vorgenommen. Zudem sollen, soweit möglich, Anreize geschaffen werden, um die Umstellung auf Bio zu fördern. Auch eine eventuelle Zusammenarbeit mit den Eigenverwaltungen wird hierbei ins Auge gefasst. Damit künftig in Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen biologische Lebensmittel verwendet werden, sollen in den Ausschreibungen eigene Klauseln festgeschrieben werden. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist es, die Einheimischen und Gäste über die Vorteile der biologischen Landwirtschaft im Sinne des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufzuklären und sie für dieses Thema zu sensibilisieren. Verbot und Abstände Den wohl springenden Punkt der Verordnung sieht der Artikel 4 vor. Demnach ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, die als sehr giftig oder giftig klassifiziert sind, auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten. Während für bestehende Anlagen eine Übergangsfrist von 2 Jahren vorgesehen ist, muss man sich bei neuen Anlagen bereits nach dem für Anfang April 2016 geplanten Inkrafttreten der Verordnung an alle Regeln halten. Dazu gehört vor allem auch die Abstandsregelung. Die Abstände gelten für alle Pflanzenschutzmittel, mit Ausnahme jener, die in der biologischen Landwirtschaft zugelassen sind: 50 Meter von Schulen, Parkanlagen, Sportplätzen, Kindergärten, jeglichem öffentlichen oder privaten Gebäude, sämtlichen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen. Außerdem gelten die Abstände auf für jede private Wiese, auf der keine Pestizide eingesetzt werden. Konkret bedeutet das, dass auch zu allen Grünwiesen sowie zu Feldern, auf denen Biogemüse, Korn oder Kräuter angepflanzt werden, ein 50-Meter-Abstand gilt. Als Mindestabstand zu Gewässern sind 200 Meter festgeschrieben. Weitere Bestimmungen der Verordnung sehen detaillierte Vorschriften für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln vor sowie für die Instandhaltung der Ausbringe-Geräte. Mit der für bestehende Anlagen vorgesehenen 2-jährigen Übergangsfrist soll u.a. vermieden werden, dass die Investitionen von Betrieben, die viel mit Pflanzenschutzmitteln arbeiten, „bestraft“ werden. Um die Verordnung bei Bedarf zu überarbeiten bzw. Maßnahmen zu besprechen und die Umsetzung zu begleiten, soll der Gemeinderat ein eigenes Komitee einsetzen. Abschließend enthält die Verordnung auch Strafen bei Verstößen. Das Ausmaß der Verwaltungsstrafen reicht von 300 bis 3.000 Euro. In begründeten Fällen kann der Bürgermeister auch die Gemeindepolizei mit Kontrollen beauftragen. - Über die Debatte im Gemeinderat werden wir in der nächsten Ausgabe berichten. Sepp
Josef Laner
Josef Laner
Vinschger Sonderausgabe

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